Trägervereinbarungen

Trägervereinbarungen werden mit den Jugendverbänden geschlossen, wenn sie eine Förderung beantragen. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) tritt dazu an den freien Träger der Jugendhilfe (Jugendverbände etc.) heran. Die freien Träger müssen diesbezüglich nicht aktiv werden. Die Trägervereinbarungen umfassen den §8a (Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung) und  §72a (Tätigkeitsauschluss von einschlägig Vorbestraften bei Sexualstraftaten) des SGB VIII.

Mustervereinbarungen durch das Land Schleswig-Holstein (Stand 07/2023): Die Mustervereinbarungen zu  §8a und §72a SGB VIII wurden aufgrund der Änderungen im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz von 2021 angepasst. Sie werden vom Land herausgegeben und gelten für die Verbände auf Landesebene. Es ist möglich, dass Jugendämter auf Kreisebene anderslautende Vereinbarungen herausgeben. Einige Jugendämter schließen keine Vereinbarungen. Informationen dazu können die Kreisjugendringe geben. 

TRÄGERVEREINBARUNGEN NACH §8A SGB VIII: UMSETZUNG DES SCHUTZAUFTRAGES                                         

Der Jugendverband (freie Träger der Jugendhilfe) verpflichtet sich in der Trägervereinbarung nach §8a, seine ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter*innen über das Thema Kindeswohlgefährdung zu informieren. Diese Verpflichtung gilt auch für die zugehörigen Untergliederungen (Ortsgruppen etc.). Außerdem verpflichtet sich der freie Träger, eine Ansprechperson für vermutete oder offensichtliche Kindeswohlgefährdung zu benennen.

Sensibilisierung, Prävention und Qualifizierung

Die freien Träger der Jugendhilfe nehmen das Themenfeld Kinderschutz in ihren Verbandstrukturen mit auf. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Sensibilisierung und Qualifizierung von Jugendleiter*innen: Juleica-Aus- und Fortbildung zum Thema Kinderschutz
  • Prävention: verantwortungsbewusste Auswahl der Personen, die mit Kindern und Jugendlichen  in Kontakt stehen
  • Ansprechperson: Jugendverbände benennen eine Ansprechperson, die von den Mitarbeiter*innen in Not- und Verdachtsfällen kontaktiert werden kann.

Um bei Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen eine möglichst angenehme, respektvolle und wachsame Atmosphäre zu schaffen, ist es ratsam, sich mit allen Beteiligten auf eine gemeinsame Haltung zu einigen. Dafür kann ein Ehrenkodex erarbeitet werden, der als Leitlinie für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen dient. Vor den Veranstaltungen sollte im Team über die Inhalte des Kodex gesprochen und eine gemeinsame Haltung entwickelt werden. Der Ehrenkodex ist eine zusätzliche Maßnahme im Bereich des Kinderschutzes und kann ergänzend zur Einsichtnahme in Führungszeugnisse und zum einrichtungsbezogenen Leitfaden (siehe unten) entwickelt werden. Für die Erarbeitung eines Ehrenkodex kann dieses Beispiel (Link) genutzt werden.

Ansprechpersonen                                

Ehrenamtliche Jugendleiter*innen brauchen in Verdachtsmomenten von Kindeswohlgefährdung eine im Kinderschutz fortgebildete Ansprechperson. An diese können sie sich wenden, erhalten Unterstützung, bekommen Tipps und erfahren in Krisenfällen kurzfristig Hilfe. Diese Ansprechpersonen sind in den Jugendverbänden verankert, wobei sie im Bedarfsfall sicher und schnell reagieren.     

Die Ansprechperson ist der erste Kontakt für Jugendleiter*innen und kann fachliche Hilfe kurzfristig vermitteln. Zudem sorgt sie in Verdachtsfällen für Beratung.  Zu den Themen Prävention und Kindeswohlgefährdung ist sie aus- und fortgebildet.

Um im Bedarfsfall zu wissen, wer im Verband ansprechbar ist und wie konkret vorgegangen werden soll, "(...) entwickelt der Träger ein handlungs- und einrichtungsbezogenes Verfahren (…) und macht dieses allen Mitarbeitenden in Form eines Leitfadens bekannt und jederzeit zugänglich." Bei der Erarbeitung dieses Leitfadens kann der Landesjugendring unterstützen. 

Um die  Ansprechpersonen in den Verbänden und Kreisjugendringen zu stärken, organisiert der Landesjugendring Fortbildungen und zweimal jährlich Vernetzungstreffen. Die benannten Ansprechpersonen tauschen sich über Möglichkeiten und Erfahrungen aus, lernen andere Kolleg*innen kennen und schaffen eine flächendeckende Vernetzung. Die nächsten Termine kannst du in unserer Geschäftsstelle erfragen oder findest sie hier: Termine.

Wesentliche Änderungen in den Musterträgervereinbarungen nach §8a                                

  • (Der Träger) benennt eine im Bereich Kinderschutz fortgebildete Ansprechperson (...). 
  • Darüber hinaus entwickelt der Träger ein handlungs- und einrichtungsbezogenes Verfahren (…) und macht dieses allen Mitarbeitenden in Form eines Leitfadens bekannt und jederzeit zugänglich.
  • Bei Mitteilung an das Jugendamt: Die Mitteilung erfolgt durch unmittelbaren telefonischen oder persönlichen Kontakt zu einem/einer Mitarbeitenden des örtlich zuständigen Jugendamtes und wird in der Regel schriftlich ergänzt. Bei einer ausschließlich schriftlichen Mitteilung an das Jugendamt ist sicherzustellen, dass der Träger für Rückfragen erreichbar ist. Erfolgt eine Mitteilung nach dieser Ziffer, sind die Sorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten über die Mitteilung im Vorwege zu informieren, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird.

TRÄGERVEREINBARUNGEN NACH §72A SGB VIII: Tätigkeitsausschluss von einschlägig Vorbestraften von Sexualstraftaten

Der §72a SGB VIII regelt, dass keine Personen ehren-, neben- oder hauptamtlich in der Jugendarbeit tätig sein dürfen, die rechtskräftig wegen Sexualstraftaten vorbestraft sind. Zudem wird von bestimmten Personen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gefordert.

Weitere Informationen zum erweiterten Führungszeugnis und den diesbezüglichen Änderungen seit 01/2023 sind hier zusammengestellt.