Bundeskinderschutzgesetz
Informationen zur Umsetzung des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen
Das Bundeskinderschutzgesetz trat am 1. Januar 2012 in Kraft und erweiterte die Vorschriften im Sozialgesetzbuch (SGB VIII). In der Folge müssen Jugendverbände einige Voraussetzungen erfüllen, die von den bisherigen Präventionsmaßnahmen nicht abgedeckt waren (z.B. Trägervereinbarungen und erweiterte Führungszeugnisse).
Die geförderten Träger der Jugendhilfe, also auch die Jugendverbände, wurden auf Landesebene durch Trägervereinbarungen nach §8a und §72a SGB VIII verpflichtet, Maßnahmen zum Kinder- und Jugendschutz einzuführen.
2021 wurde das SGB VIII reformiert, unter anderem die kinderschutzrelevanten Paragraphen. Infolge der gesetzlichen Änderungen hat das Land im Januar 2023 neue Trägervereinbarungen veröffentlicht, die auf unserer Homepage verlinkt sind.
In einem Gespräch mit dem Sozialministerium am 31.03.2023 wurde vereinbart, dass die neuen Mustervereinbarungen für die Jugend(verbands)arbeit überarbeitet werden. Die neue, aktualisierte Fassung ist hier veröffentlicht und wird an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verschickt. (Stand 18.07.23)
Sämtliche Änderungen sind auf den Unterseiten zur Übersicht fett markiert.
Der Landesjugendring berät seine Mitglieder gern bei Fragen zur Umsetzung und Fortbildungsmöglichkeiten! Kontakt: Johanna Köhler
Der Landesjugendring hat zum Thema Kindeswohlgefährdung zwei Materialien erstellt:
- Modul für Aus- und Fortbildung
- Leitfaden für ehrenamtliche Mitarbeiter*innen "Irgendetwas stimmt da nicht..." - Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in der Jugendarbeit.
Beide Materialen können hier bestellt werden.