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Jugendfreiwilligendienste Gesetz und Steuern
Pressemitteilung vom 12. Okt 2008, timBeschlussvorlage LJHA , 06. Oktober 2008
Entgegen früherer Absichten ist die Umsatzsteuerproblematik im neuen Gesetz zur Förderung von Freiwilligendiensten (JFDG) nicht im Sinne der Träger für die Freiwilligendienste FSJ und FÖJ gelöst worden.
Wenn ein Freiwilliger oder eine Freiwillige weiterhin bei einem Träger des FSJ/FÖJ angestellt wird und bei einer Einsatzstelle tätig ist, fällt auch in Zukunft Umsatzsteuer für die Einsatzstellenumlage an. Nur wenn Freiwillige direkt von den Einsatzstellen angestellt sind, entfällt die Umsatzsteuer.
Diese Regelung ist aber widersinnig, weil erstens für die Umlage eines freiwilligen Bildungsjahres Steuern erhoben werden – hier wird offensichtlich nicht von einem Bildungsjahr für Jugendliche ausgegangen, sondern von Arbeitsüberlassung. Zweitens werden damit bewusst Nachteile für Jugendliche in Kauf genommen, die bei kleinen Trägern freiwillig tätig sein wollen, die häufig nicht in der Lage sind, in ihren Strukturen auch noch die Arbeitgeberfunktion zu organisieren. Diese Träger würden dann ungleich zu größeren behandelt, die das leisten können. Drittens entzieht dieses System der Besteuerung bewährten Trägern des FSJs FÖJs, die in vorbildlicher Weise die Bildungsangebote für die jungen Freiwilligen organisieren und durchführen, auf Dauer ihre Existenzgrundlage.
Der Landesjugendhilfeausschuss fordert Jugendministerin Dr. Trauernicht auf, auf Bundesebene dafür einzutreten eine rechtliche Neuregelung zu erwirken, in der in Zukunft auch für Träger der Einsatzstellen der freiwilligen, sozialen und ökologischen Jahre keine Mehrwertsteuern an fallen.



