Schleswig-Holstein e.V.
Holtenauer Straße 99
24105 Kiel
Tel. 0431/800 984-0
Fax 0431/800 984-1
http://ljrsh.de
info@ljrsh.de
Jugendbildungs- und Begegnungsstätte
Wiesengrund 20
23795 Mözen
bei Bad Segeberg
Tel. 04551/4444
Fax 04551/94667
http://haus-rothfos.de
info@haus-rothfos.de
Informationen für Erstwählerinnen und Erstwähler
Pressemitteilung vom 10. Jan 2003, Landeszentrale für Politische BildungWer darf wählen?
Alle Deutschen und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union, die am Sonntag, dem 2. März 2003, das 16.
Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Wochen in ihrer Gemeinde oder
Stadt ihre Wohnung bzw. ihre Hauptwohnung haben.
Wann kann gewählt werden?
Sonntag, den 2. März 2003,
von 08.00 bis 18.00 Uhr
Wer wird gewählt?
Gewählt werden die Vertretungen der Städte und Gemeinden und die Kreistage.
Es handelt sich dabei um zwei selbständige Wahlen. Im Wahlverfahren sind
sie soweit wie möglich miteinander verbunden. Insgesamt werden in 1.100
kreisangehörigen Gemeinden, vier kreisfreien Städten und 11 Kreisen
rund 13.000 Volksvertreterinnen und -vertreter gewählt. Die Wahlperiode
dauert vom 1. April 2003 bis zum 31. Mai 2008.
Wichtig
- Wählen kann nur, wer als Wahlberechtige/r in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
- Wichtig ist auch, darauf zu achten, dass bis zum 9. Februar die Wahlbenachrichtigung zugeschickt wurde.
- Auf der Wahlbenachrichtigung steht, wo das Wahllokal ist und wann gewählt werden kann. Die Wahlbenachrichtigungskarte ist mit zur Wahl zu nehmen und dem Wahlvorstand vorzulegen. Wer sie nicht mehr hat, kann auch wählen, wenn er/sie einen Personalausweis vorlegt.
- Die Wahl ist geheim.
Briefwahl
Wer am 2. März z. B. verreist ist, im Krankenhaus liegt oder aus beruflichen
oder gesundheitlichen Gründen nicht ins Wahllokal gehen kann, kann Briefwahlunterlagen
anfordern. Am einfachsten ist es, den Briefwahlantrag, der auf der Rückseite
der Wahlbenachrichtigung abgedruckt ist, auszufüllen und ans Wahlamt abzuschicken.
Stimmzettel
In den 11 Kreisen erhalten die Wahlberechtigten zur Kommunalwahl zwei Stimmzettel.
Der weiße Stimmzettel ist für die Wahl der Gemeinde- oder Stadtvertretung
und der rote für die Wahl zum Kreistag bestimmt. In den kreisfreien Städten
Kiel, Lübeck, Neumünster und Flensburg gibt es zur Gemeindewahl nur
einen Stimmzettel für jeden Wahlberechtigten.
In Verbindung mit der Kommunalwahl wird im Kreis Pinneberg die Landrätin/der
Landrat und in den kreisfreien Städten Kiel und Neumünster die Oberbürgermeisterin/der
Oberbürgermeister direkt von den Wahlberechtigten gewählt. Hierfür
gibt es einen besonderen Stimmzettel. Bürgermeisterwahlen finden auch noch
in einigen anderen Gemeinden statt.
Wie viele Stimmen gibt es?
Bei der Kreiswahl sowie bei der Gemeindewahl in größeren Gemeinden
(über 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner) hat jede Wählerin und jeder
Wähler jeweils eine Stimme. In kleineren Gemeinden werden für die
Gemeindewahl zwischen zwei und sieben Stimmen abgegeben. Die Stimmzettel enthalten
entsprechende Hinweise. Die Stimmen können auf mehrere Parteien oder Wählergruppen
verteilt werden. Eine Stimmenhäufung auf eine Bewerberin oder einen Bewerber
ist aber nicht zulässig.
Wann sind die Stimmen ungültig?
- wenn auf dem Stimmzettel Dein Wille nicht zweifelsfrei erkennbar ist, z. B. wenn das Kreuz nicht eindeutig zuzuordnen ist,
- wenn der Stimmzettel einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
- wenn der Stimmzettel keine Kennzeichnung enthält,
- wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
- wenn mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt sind als im Wahlkreis zu wählen sind.
Öffentlichkeit
Jede/r hat das Recht die Wahlhandlung und im Anschluss daran die Auszählung
der Stimmen im Wahllokal zu beobachten.
Wesentliche Aufgaben der Stadt- und Gemeindevertretungen
Nach § 27 der Gemeindeordnung
für Schleswig-Holstein legt die Gemeindevertretung die Ziele und Grundsätze
für die Verwaltung der Gemeinde fest. Die Gemeindevertretung
- trifft wichtige Entscheidungen für die Gemeinde, soweit nicht die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidungsbefugt ist,
- ist über die Arbeit der Ausschüsse und über wichtige Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten,
- ist die oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters,
- kann in bestimmten Fällen Entscheidungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters an sich ziehen oder die Ausführung stoppen.
- Entscheidungen, die von größerer finanzieller Bedeutung für die Gemeinde sind,
- Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen, z. B. Bebauungspläne, Gebührensatzungen und Haushaltssatzung mit Haushaltsplan,
- Entscheidungen über Gebietsänderungen,
- Errichtung, wesentliche Erweiterung und Auflösung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen,
- Festlegung der Grundsätze für das Berichtswesen, das der in hauptamtlich verwalteten Gemeinden und Städten aus der Mitte der Vertretung zu bildende Hauptausschuss bei der Kontrolle der Verwaltung anwendet.
Beteiligungsmöglichkeiten junger Menschen
in Kreisen, Städten und Gemeinden
Wer sich vor Ort politisch oder sozial beteiligen möchte, kann dies tun, indem er in Jugendverbänden mitmacht und sich in Jugendarbeit und Jugendpolitik engagiert. Im § 47 f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein ist außerdem festgelegt, dass die Gemeinde bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen muss.
Informationen dazu sind von den Kreisjugendringen, den Jugendämtern
und dem Landesjugendring zu erhalten.
Hotline
Landeszentrale für Politische Bildung:
Tel.: 0431/9885938
ab 10. Januar 2003
09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr



