Landesjugendring Schleswig-Holstein e.V.

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Landesjugendring
Schleswig-Holstein e.V.


Holtenauer Straße 99
24105 Kiel
Tel. 0431/800 984-0
Fax 0431/800 984-1
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Haus Rothfos
Haus Rothfos
Jugendbildungs- und Begegnungsstätte

Wiesengrund 20
23795 Mözen
bei Bad Segeberg
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Landtagswahl 2012

Wahl-O-Mat Schleswig-Holstein

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Das Ehrenamt


Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

INHALT

Ehrenamtliche Jugendarbeit braucht Freistellung In der schleswig-holsteinischen Kinder- und Jugendarbeit sind etwa 20.000 ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Ohne ihre engagierte Mitarbeit wären die vielfältigen Aktivitäten und Aktionen von Jugendverbänden in der Kinder- und Jugendarbeit im Lander überhaupt nicht leistbar. Ehrenamtliche Mitarbeit hilft nicht nur Personalkosten im Bereich der Jugend- und Sozialarbeit einzusparen, sie schafft auch sozialen Zusammenhalt und stärkt damit das Bewußtsein für die Gemeinschaft in unserer Gesellschaft.

Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen aus allen Bereichen der Gesellschaft. Eine Umfrage in einem schleswig-holsteinischen Kreis hat ergeben, daß ein sehr großer Teil der Ehrenamtlichen aus den Bereichen Büro, Verwaltung, Einzelhandel, aus den gewerblich-technischen Berufen und aus dem Bereich Ausbildung, Schule und Studium kommt. Das heißt, der überwiegende Teil der Ehrenamtlichen geht im Alltag einer ganz normalen Berufstätigkeit oder Ausbildung nach. Berufstätige Ehrenamtliche stellen in der Regel ihre Freizeit für die Jugendarbeit in ihren Verbänden und Organisationen zur Verfügung. Ein gesetlicher Anspruch Ehrenamtlicher auf Freistellung von der Arbeit besteht in Schleswig-Holstein seit 1969.

Nach der Lan­desverordnung über die Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit vom 4.März 1999 haben sie Anspruch auf zwölf Tage Freistellung im Jahr. Diese Freistellung ist insbesondere für die stark eingespannten Ehrenamtlichen und Betreuerinnen und Betreuer im Bereich der Ferien- und Freizeitaktivitäten in der Jugendarbeit von großer Bedeutung. Ohne die Möglichkeit der Freistellung von der beruflichen Tätigkeit oder Ausbildung, wäre es vielen nicht möglich, für ihre Vereine und Verbände ehrenamtlich tätig zu sein.

Wir bitten alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit freizustellen. Seit 1996 ist dieses auch möglich, ohne daß es dabei für eine der beiden Seiten zu finanziellen Einbußen kommt. Auf Antrag an das Jugendministerium werden die gesamten Lohnkosten für den Freistellungszeitraum erstattet. Grundlage dafür ist der Besitz des Ausweises für ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Jugendarbeit, Ersatzausweises bzw. der Jugendleiter/in-Card. Dazu wird empfohlen, daß die Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber für den Freistellungszeitraum eine Vereinbarung über die Fortzahlung der Bezüge trifft und gleichzeitig den Erstattungsanspruch für den Freistellungszeitraum an den Arbeitgeber abtritt.

Im Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein besteht nach der Landesverordnung über die über die Voraussetzungen und das Verfahren sowie der Erstattung des Verdienstausfalles für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit eine Verpflichtung zur Freistellung. Gemeinden, Ämter, Kreise sollen genauso verfahren.

Nähere Informationen über die Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Erstattung des Verdienstausfalles erteilen die zuständigen Kreisjugendämter, der Landesjugendring und die Kreisjugendringe und das Jugendministerium.

Jugendleiter/in-Card

Die Ausstellung der Jugendleiter/in-Card und die Erstattung des Verdienstausfalls erhalten Sie bei ihren zuständigen Jugendämtern oder Kreisjugendringen:

Kreis Dithmarschen
Jugend- und Sportamt
Stettiner Straße 30 Tel 0481 / 97-0
25746 Heide
Amt für Familie und Soziales
Postelweg 1 Tel 0481 / 6850-500
25746 Heide

Flensburg
Kreisjugendamt Schlewig-Flensburg
Abt. Soziale Dienste
Flensburger Straße 7 Tel 04621 / 87472
24837 Schleswig

Kiel
Jugendamt der Landeshauptstadt Kiel
Andreas-Gayk-Straße 31 Tel 0431 / 901-1142
24103 Kiel

Kreis Herzogtum Lauenburg
Stadt Ratzeburg Abt. Jugend und Sport
Demolierung 2 Tel 04541 / 800092
23909 Ratzeburg

Hansestadt Lübeck
Jugendamt der Hansestadt Lübeck
Kronsforder Allee 2-6 Tel 0451 / 122 - 44549
23539 Lübeck

Neumünster
Fachbereich III Soziales und Jugend
Plöner Straße 2 Tel 04321 / 942-0
24534 Neumünster

Kreis Nordfriesland
Amt für Jugend und Familie des Kreises NF
Marktstraße / Kreishaus Tel 04841 / 670
25813 Husum
Amt für Jugend und Familie
Gather Landstraße 75 Tel 04661 / 15230
25899 Niebüll

Kreis Ostholstein
Kreisjugendamt Osthostein
Lübecker Straße 41 Tel 04521 / 788-0
23701 Eutin

Kreis Pinneberg
Fachdienst Jugend und Familie Jugendamt
Lindenstraße 11 Tel 04101 / 2120
25421 Pinneberg

Kreis Plön
Amt für Jugend und Sport Kreis Plön
Hamburger Straße 17-18 Tel 04522 / 743219
24306 Plön
Amt für Umwelt, Soziales und
Kultur der Gemeinde Schönberg
Abt. Kinder-, Jugend- Arbeitsmarktf.
Postfach 9 Tel 04344 / 306146
24215 Schönberg
Gemeinde Klausdorf Jugendpflege
Seebrookberg 1 Tel 0431 / 7900816
24147 Klausdorf

Kreis Rendsburg-Eckernförde
Kreisjugendamt
Kaiserstraße 8 Tel 04331 / 696330
24768 Rendsburg
Kreisjugendamt Jugend- und Sozialdienst
Schulstraße 11 Tel 04322 / 754744
24582 Bordesholm
Kreisjugendamt
Itzehoer Straße 16-18 Tel 04871 / 760513
24594 Hohenwestedt
Jugendamt Kreis Rendsburg-Eckernförde
Kopperpahler Allee 54 Tel 0431 / 5867841
24119 Kronshagen

Kreis Schleswig-Flensburg
Kreisjugendamt Abt. Soziale Dienste
Flensburger Straße 7 Tel 04621 / 87472
24837 Schleswig
Abt. Jugendförderung und Jugendhilfeplanung
Königstraße 9 Tel 04621 / 969110
24837 Schleswig

KJR Segeberg e.V.
An der Trave 3
Tel 04551 / 3464
23795 Bad Segeberg

Kreis Steinburg
Amt für Jugend, Familie und Sport
Viktoriastraße 16-18 Tel 04821 / 6900
25524 Itzehoe

KJR Stormarn e.V.
Berliner Ring 12
Tel 14531 / 885407
23843 Bad Oldesloe

Landesjugendring Schleswig-Holstein e.V.
Holtenauer Str.99
24105 Kiel
Tel.: 0431-800 984 0
Fax: 0431-800 984-1
Email

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren
Adolf-Westphal-Str. 4
24143 Kiel
Tel.: 0431-988 7470 (Karsten Egge)
Fax: 0431-988 7487

Wie wird Verdienstausfall erstattet?

1. Zweck
Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit, die beabsichtigen, an
  • einer Grundausbildung eines Ausweises bzw. einer Jugendleiter/in-Card für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  • einer Fortbildungsveranstaltung zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Jugendleiter/in-Card
  • oder an Veranstaltungen der Jugendarbeit, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden oder vom zuständigen Jugendamt für förderungswürdig erklärt worden sind, teilzunehmen,
haben auf Antrag § 23 Jugendförderungsgesetz Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bis zu 12 Tagen im Kalenderjahr. Der Anspruch auf Freistellung ist nicht auf das nächste Jahr übertragbar.

2. Freistellung
Das Land stellt die genannten Personen unter Fortzahlung der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne für die Mitarbeit in der Jugendarbeit frei. Die Gemeinden, Ämter, Kreise, und die Zweckverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen ebenso verfahren.

Die Freistellung wird gewährt, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  • mindestens 16 Jahre alt sind,
  • in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sind,
  • in einem Beamten- oder Dienstverhältnis als Richterin oder Richter stehen
  • oder sich in einer Berufsausbildung befinden.

3.Erstattung des Verdienstausfalles
Das Land erstattet den durch die Inanspruchnahme der Freistellung entstandenen Verdienstausfall. Die Durchführung der Erstattung hat das Land den Kreisen und kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Der entstandene Verdienstausfall ist durch eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Auftraggebers nachzuweisen.

4.Antragsverfahren

  • Rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme ist bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ein Antrag auf Freistellung von der Arbeit gemäß § 23 JuFöG zu stellen.
  • Der Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalles ist unter Verwendung der Antragsformulare über das zuständige Jugendamt zu entrichten.


5.Bewilligung
Die Bewilligung des Erstattungsbetrages erfolgt grundsätzlich vor Beginn der Veranstaltung der Jugendarbeit.

6.Teilnahmenachweis
Die Teilnahme an einer der unter Nr.1 aufgeführten Maßnahmen ist durch die Bestätigung des Trägers nachzuweisen.

7.Zahlung des Erstattungsbetrages
Die Erstattung des Gesamtbetrages erfolgt bei Fortzahlung der Bezüge grundsätzlich an den Arbeitgeber, was zur Voraussetzung hat, dass der Arbeitnehmer seinen Erstattungsanspruch an den Arbeitgeber abtritt.

Drucken | Aktualisiert: 23. Jan 2008